Berghütte mit Solarmodulen bei Dämmerung, ohne Strommast: so sieht eine echte Inselanlage aus
Netzbetreiber-Umfrage 2026

Die Netzbetreiber wollen keine Anmeldung. Wissen sie überhaupt, was eine Inselanlage ist?

Eine PV-Anlage ohne Anmeldung ist erlaubt, wenn sie eine echte Inselanlage ist: keine Verbindung zum Netz, in keine Richtung. Wir haben alle Verteilnetzbetreiber in Deutschland gefragt, ob so eine Anlage bei ihnen gemeldet werden muss. Täglich kommen neue Antworten rein, und sie sagen: Nein. Dabei schreibt die Bundesnetzagentur, eine echte Inselanlage gibt es fast nur auf der Almhütte. Wer hat recht, und was heißt das für dich?

„Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen.“ Marktstammdatenregister

Netzbetreiber angeschrieben
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Antworten da
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Anfragen noch zu verschicken
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Bestätigt: keine Anmeldung beim Netzbetreiber
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Verlangt Anmeldung beim Netzbetreiber
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Wir haben alle Verteilnetzbetreiber in Deutschland angeschrieben. Die Zahlen aktualisieren sich, sobald neue Antworten eingehen.

Das Video zum Thema

In einer Minute erklärt, warum die meisten „Inselanlagen" keine sind und was die Netzbetreiber bisher geantwortet haben.

Wie die Umfrage angefangen hat: 800 Netzbetreiber befragt (Video vom 27.08.2026)

Zwei Pflichten: Netzbetreiber und Marktstammdatenregister

Registrierung und Anmeldung sind zwei verschiedene Dinge

„Anmelden" meint bei Solaranlagen zwei verschiedene Dinge. Für eine echte Inselanlage entfallen beide, und beide prüfen dasselbe: Hat die Anlage irgendeine Verbindung zum Netz?

Registrierung im Marktstammdatenregister

Die Bundesnetzagentur führt das Register. Ihre Hilfeseite sagt: Inselanlagen „müssen und können nicht registriert werden". Bedingung: Die Anlage ist weder unmittelbar noch mittelbar ans Netz angeschlossen, und zwar dauerhaft. Das Register liefert damit die Definition, was eine Inselanlage ist.

Anmeldung beim Netzbetreiber

Der Netzbetreiber verantwortet den Netzanschluss und nimmt Anmeldungen entgegen. Genau ihn haben wir gefragt: Muss eine echte Inselanlage bei euch angemeldet werden? Die bestätigten Antworten sagen Nein, mit derselben Bedingung: keinerlei Netzanbindung.

Unsere Haltung

Für uns wiegt die Antwort des Netzbetreibers mehr als der allgemeine Text im Register. Wir beschreiben ihm genau die Anlage, die wir haben, und fragen konkret. Antwortet er schriftlich, dass keine Anmeldung nötig ist, halten wir uns daran, auch wenn das Register an anderer Stelle etwas anderes nahelegt. Der Netzbetreiber ist die Stelle, die den Netzanschluss verantwortet und die Anmeldung entgegennimmt. Seine schriftliche Antwort ist der Nachweis, den du im Zweifel in der Hand hast.

Das ist unsere Einschätzung aus der Umfrage, keine Rechtsberatung.

Was ist eine Inselanlage?

Trennschalter, Zählerausbau und die zwei echten Ausnahmen

Viele Betreiber einer Photovoltaik-Anlage halten sie für eine Inselanlage. Das Marktstammdatenregister legt fest, was als Inselanlage zählt, und zieht die Grenze enger, als die meisten denken. An dieser Definition machen auch die Netzbetreiber ihre Antwort fest.

Ein Trennschalter reicht nicht

Sobald dein Stromkabel theoretisch mit dem öffentlichen Netz verbunden werden könnte, ist es keine Inselanlage. Egal, welche Schalter dazwischen hängen. Das nennt sich mittelbarer oder unmittelbarer Anschluss.

Zähler raus reicht nicht automatisch

Das Marktstammdatenregister verlangt, dass die Verbindung zum Netz technisch und rechtlich dauerhaft gekappt ist und nicht ohne erheblichen Aufwand wiederhergestellt werden kann. Ob ein ausgebauter Zähler oder ein gekündigter Vertrag dafür reicht, sieht jeder Netzbetreiber anders. Frag deinen schriftlich.

Die Ausnahmen: kein Netz oder mobil

Echte Inselanlagen gibt es an Hütten und Grundstücken ohne jeden Netzanschluss. Die zweite Ausnahme sind mobile, nicht ortsfeste Anlagen: Wechselrichter und Akku auf Rollen, nicht mit Gebäude oder Boden verschraubt, jederzeit versetzbar. Die vier Regeln dazu stehen unten, ausführlich im Ratgeber zur Anmeldung einer Inselanlage im Shop.

Nachzulesen in der Hilfe des Marktstammdatenregisters, Abschnitt „Ausnahmen von der Registrierungspflicht", Punkt „Inselanlagen". Die Einzelheiten stehen im nächsten Abschnitt.

Inselanlage im Marktstammdatenregister: die Definition der Bundesnetzagentur

Die amtliche Definition im Wortlaut

Die Bundesnetzagentur führt das Register und erklärt auf ihrer Hilfeseite selbst, wann eine Anlage als Inselanlage gilt. Das Register regelt nur die Registrierung bei der Bundesnetzagentur. Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist die zweite Pflicht, dazu steht alles oben in der Liste. Ein Satz aus der Hilfeseite sagt alles:

„Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen.“

Marktstammdatenregister, Hilfeseite „Verpflichtend zu registrierende Anlagen“, Abschnitt Ausnahmen, abgerufen am 06.09.2026

Beides muss dauerhaft ausgeschlossen sein

Die Einspeisung ins öffentliche Netz und der Strombezug aus dem Netz müssen beide technisch dauerhaft unmöglich sein. Das Register nennt das „äußerst selten" und als Beispiel Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss.

Das Hausnetz ist ein mittelbarer Anschluss

Wer ins Hausnetz einspeist und nur die Netzeinspeisung technisch unterbindet, ist laut Register „in aller Regel" mittelbar ans Netz angeschlossen und damit registrierungspflichtig. Und weil dann eine Netzanbindung besteht, will auch der Netzbetreiber eine Anmeldung. Das gilt ebenso für Kundenanlagen und betriebliche Verteilnetze, die selbst am öffentlichen Netz hängen.

Umschaltbare Trennung zählt nicht

Eine Einrichtung, die im Grundzustand vom Netz trennt, die Verbindung aber auf Wunsch wiederherstellen kann, reicht nicht aus. Die Verbindung muss am Aufstellort technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, und eine Kopplung darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein. Das Register verweist dazu auf den Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2.

Der vollständige Wortlaut zu Inselanlagen auf der MaStR-Hilfeseite

„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.

Wörtlich übernommen von marktstammdatenregister.de, Hilfeseite „Verpflichtend zu registrierende Anlagen“, Abschnitt „Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen“. Abgerufen am 06.09.2026.

Die drei Karten geben den Inhalt in eigenen Worten wieder. Verbindlich ist der Wortlaut der Bundesnetzagentur, den du oben aufklappen kannst.

Vier Regeln für eine PV-Anlage ohne Anmeldung

Vier Punkte aus unserem Ratgeber

Eine Solaranlage ohne Anmeldung ist möglich, aber nur unter Bedingungen. Diese vier stammen aus unserem Ratgeber im Shop, zusammengestellt aus den Vorgaben der Bundesnetzagentur. Wer sie einhält, weiß, woran er ist.

1

Echte Insel heißt: kein Netzanschluss, in keine Richtung

Weder unmittelbar (Netzkabel am Wechselrichter) noch mittelbar (übers Hausnetz oder eine Kundenanlage). Ein Umschalter, der gerade auf „Insel" steht, ändert nichts. Auch wenn aktuell kein Kabel steckt: Könnte ein Elektriker die Verbindung mit geringem Aufwand herstellen, ist die Anlage netzangebunden.

2

Mobile Anlagen sind die Ausnahme

Nicht ortsfeste Erzeugungseinheiten sind laut Bundesnetzagentur nicht registrierungspflichtig, selbst wenn sie zeitweise ans Netz kommen. Das heißt: Wechselrichter und Akku auf Rollen oder im Container, keine feste Verschraubung, jederzeit komplett versetzbar. So eine Anlage darf sogar per Stecker am Netz hängen, ohne meldepflichtig zu werden.

3

Keine vorbereitete Netzkopplung bei fester Installation

Bei fest installierten Systemen darf es „nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein", ans Netz zu koppeln. Also keine Leerrohre zum Hausnetz, keine vorbereiteten Netzleitungen, keine Umschalter oder Anschlussdosen auf Vorrat.

4

Die Module dürfen fest aufs Dach

PV-Module gelten rechtlich nicht als Erzeugungseinheit, entscheidend ist der Wechselrichter. Module fest montieren und DC-Kabel verlegen ist in Ordnung. Am Wechselrichter bleibt alles steckbar und mobil.

Merksatz: Eine Inselanlage ist genau dann meldepflichtig, wenn irgendeine dauerhafte Netzverbindung möglich bleibt. Ist sie das nicht, gilt die Anlage als echte Insel. Mobile Anlagen sind unabhängig davon nicht meldepflichtig, selbst bei zeitweisem Netzanschluss.

Ausführlich mit Beispielen im Ratgeber: Was ist eine Inselanlage und wann muss man sie nicht anmelden (Stand Februar 2026). Die Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Netzumschaltung, Nulleinspeisung, Trennschalter: Ist das noch eine Inselanlage?

Die drei häufigsten Fragen aus unserem WhatsApp

Nein, in allen drei Fällen nicht. Sobald die Anlage mit dem Netz verbunden werden kann, auch nur zeitweise oder über das Hausnetz, gilt sie als netzgekoppelt. Dann ist sie beim Netzbetreiber anzumelden und im Marktstammdatenregister zu registrieren.

PV-Inselanlage mit Netzumschaltung: meldepflichtig

Ein Wechselrichter mit AC-Eingang, der bei leerem Akku aufs Netz umschaltet, hat eine Netzverbindung. Das Marktstammdatenregister sagt dazu: Eine Einrichtung, die im Grundzustand trennt, die Verbindung aber wiederherstellen kann, reicht nicht aus. Die Anlage ist netzgekoppelt, mit allen Pflichten. Wer den Netzeingang frei lässt, betreibt eine Insel.

Nulleinspeisung anmelden: ja, in beiden Registern

Wer die Einspeisung nur auf 0 Watt regelt, hängt weiter am Hausnetz und damit mittelbar am öffentlichen Netz. Der Netzbetreiber Albwerk hat uns das am 02.09.2026 schriftlich bestätigt: Auch bei einer Nulleinspeisung ist die Anmeldung zwingend nötig, samt Netzberechnung und Einspeisezusage.

Trennschalter oder Umschalter: keine Insel

Solange die Leitung zum Hausnetz liegt, lässt sich die Verbindung ohne großen Aufwand wiederherstellen. Der Umschalter kann auf „Insel" stehen, die Anlage bleibt trotzdem mittelbar angeschlossen. Das gilt auch für vorbereitete Anschlussdosen und Leerrohre.

Inselanlage mit Netzunterstützung: erlaubt, aber angemeldet. Niemand verbietet dir, bei leerem Akku aufs Netz umzuschalten. Nur ist das dann keine Inselanlage mehr, sondern eine netzgekoppelte Anlage mit Speicher. Die meldest du beim Netzbetreiber an und trägst sie ins Marktstammdatenregister ein, wie jede andere auch.

Quellen: Marktstammdatenregister-Webhilfe „Verpflichtend zu registrierende Anlagen", abgerufen 06.09.2026 · Albwerk GmbH, schriftliche Antwort vom 02.09.2026

Wie groß darf eine Inselanlage sein?

Ohne Anmeldung gibt es keine Grenze: keine 800 Watt, keine 70 Prozent, keine Abnahme

Das ist der Teil, der die meisten überrascht. Wo nichts angemeldet wird, gibt es auch nichts zu begrenzen. Keine 800 Watt, keine 70-Prozent-Regel, keine Abnahme durch den Netzbetreiber. Danach gefragt haben wir nicht, das schreiben sie von selbst dazu.

„In diesem Fall gibt es auch keine Vorgaben oder Leistungsgrenzen hinsichtlich der PV-Leistung oder der Wechselrichterleistung durch den Netzbetreiber."

Alliander Netz Heinsberg, 01.09.2026

„PV-Anlagen, die nicht mit dem Stromnetz verbunden werden, müssen nicht im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Eine Leistungsbegrenzung existiert hierbei nicht."

Regensburg Netz, 25.08.2026

„Wenn es sich um eine Inselanlage handelt, die weder in das Haus- oder öffentliche Netz einspeist, muss diese Anlage nicht angemeldet werden, weder bei uns noch im Marktstammdatenregister. Grenzen dafür gibt es nicht."

Dortmunder Netz, 03.09.2026

Die Bedingung steht in jedem dieser Sätze: keine Verbindung zum Netz. Wer sie erfüllt, baut so groß, wie Dach und Geldbeutel hergeben. Wer ans Hausnetz geht, landet wieder bei Anmeldung, Netzberechnung und Einspeisezusage.

Weitere Antworten in derselben Richtung kommen von Cramer-Mühle, Elektrizitätswerk Rohmund und Raiffeisenbank Altmühl-Jura. Alle stehen oben in der Liste, ungekürzt bis auf die Grußformel.

So gehst du vor

Drei Schritte, bevor du baust

Die Liste ersetzt nicht die Antwort deines eigenen Netzbetreibers. Hol sie dir, bevor du baust.

Schriftlich fragen

Schreib deinem Verteilnetzbetreiber eine E-Mail. Beschreib die Anlage genau: Modulleistung, Speicher, Wechselrichter, und vor allem, ob es irgendeine Verbindung zum Hausnetz oder zum öffentlichen Netz gibt.

Antwort abwarten und aufheben

Die Antwort ist dein Nachweis. Ausdrucken oder als PDF sichern. Kommt eine Rückfrage, beantworte sie schriftlich, damit der Verlauf vollständig bleibt.

Erst dann aufbauen

Erfüllt deine Anlage die Definition des Registers und steht vom Netzbetreiber schriftlich, dass keine Anmeldung nötig ist, kannst du bauen. Diese Antwort zur konkreten Anlage wiegt für uns mehr als der allgemeine Registertext. Verlangt der Netzbetreiber die Anmeldung, melde die Anlage an. Das geht bei kleinen Anlagen schneller, als viele glauben.

Wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Was für deine Anlage gilt, entscheidet dein Netzbetreiber. Diese Seite zeigt, was die Netzbetreiber uns geantwortet haben, mehr nicht.

Häufige Fragen zur Inselanlage

Elf Fragen, die uns am häufigsten erreichen
Muss ich eine Inselanlage anmelden?

Nein, eine echte Inselanlage nicht. Echt heißt: keine Verbindung zum öffentlichen Netz, weder direkt noch über das Hausnetz, und zwar dauerhaft. Das bestätigen uns die Netzbetreiber in der Liste oben schriftlich. Hängt die Anlage irgendwie am Netz, ist sie meldepflichtig.

Muss eine Inselanlage ins Marktstammdatenregister?

Nein. Die Webhilfe des Registers sagt wörtlich, Inselanlagen „müssen und können nicht registriert werden“. Bedingung: Einspeisung und Strombezug aus dem öffentlichen Netz sind dauerhaft technisch ausgeschlossen. Quelle: Marktstammdatenregister-Webhilfe, abgerufen 06.09.2026.

Wann ist eine Solaranlage wirklich eine Inselanlage?

Wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar mit dem Stromnetz verbunden werden kann. Die Bundesnetzagentur nennt das „äußerst selten“ und als Beispiel Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss. Die zweite Ausnahme sind mobile, nicht ortsfeste Anlagen.

Ist eine PV-Inselanlage mit Netzumschaltung meldepflichtig?

Ja. Ein Wechselrichter, der bei leerem Akku aufs Netz umschaltet, hat eine Netzverbindung. Das Register stellt klar: Eine Einrichtung, die im Grundzustand trennt, die Verbindung aber wiederherstellen kann, reicht nicht. Die Anlage ist netzgekoppelt und beim Netzbetreiber und im Register zu melden.

Reicht ein Trennschalter oder ein ausgebauter Zähler?

Ein Trennschalter reicht nicht, die Verbindung muss technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein. Ob ein ausgebauter Zähler oder ein gekündigter Vertrag dafür genügt, bewertet jeder Netzbetreiber anders. Besteht keine Verbindung zum Hausnetz, spielt der Hausanschluss keine Rolle, so das Regionalwerk Bodensee in unserer Umfrage.

Ist eine Nulleinspeisung anmeldefrei?

Nein. Eine Nulleinspeisung ist netzgekoppelt, nur die Einspeisung ist auf 0 Watt geregelt. Das Register wertet das als mittelbaren Anschluss, damit bleibt die Registrierungspflicht. Der Netzbetreiber Albwerk hat uns am 02.09.2026 schriftlich bestätigt, dass er dann eine Anmeldung verlangt.

Zählt eine mobile Powerstation als Inselanlage?

Mobile, nicht ortsfeste Anlagen sind laut Bundesnetzagentur nicht registrierungspflichtig, auch wenn sie zeitweise ans Netz kommen. Voraussetzung: Wechselrichter und Akku sind nicht mit Gebäude oder Boden verschraubt und jederzeit versetzbar. Die Module dürfen fest montiert sein. Den Einzelfall klärst du schriftlich mit deinem Netzbetreiber.

Wann ist eine Inselanlage meldepflichtig?

Immer dann, wenn eine Verbindung zum Netz möglich bleibt. Das gilt auch über das Hausnetz und auch dann, wenn ein Schalter dazwischen sitzt oder die Einspeisung auf 0 Watt geregelt ist. Ohne jede Verbindung ist sie es nicht. So steht es in der Hilfe des Marktstammdatenregisters, und so bestätigen es die Netzbetreiber in der Liste oben.

Wie groß darf eine Inselanlage sein?

So groß, wie Dach und Geldbeutel hergeben. Wo keine Anmeldung nötig ist, gibt es auch keine Leistungsgrenze. Alliander Netz Heinsberg, Regensburg Netz und Dortmunder Netz schreiben uns das ausdrücklich (Stand 06.09.2026). Bedingung bleibt: keine Verbindung zum Netz.

Was passiert bei einer PV-Anlage ohne Anmeldung?

Die Registrierungspflicht steht in der Marktstammdatenregisterverordnung, Verstöße kann die Bundesnetzagentur ahnden. Eine feste Strafe gibt es nicht, die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Dazu kann der Netzbetreiber den Anschluss verweigern. Für eine echte Inselanlage gilt das alles nicht, weil sie nicht registriert werden kann.

Was gilt, wenn Netzbetreiber und Register sich widersprechen?

Für uns zählt die schriftliche Antwort des Netzbetreibers zur konkret beschriebenen Anlage mehr als der allgemeine Registertext. Er verantwortet den Netzanschluss und nimmt die Anmeldung entgegen. Sagt er „keine Anmeldung nötig“, halten wir uns daran. Das ist unsere Einschätzung, keine Rechtsberatung.

Was mache ich, wenn ich unsicher bin?

Beschreib deine Anlage und frag deinen Netzbetreiber schriftlich: Modulleistung, Speicher, Wechselrichter und ob es irgendeine Verbindung zum Hausnetz gibt. Die Antwort hebst du auf, sie ist dein Nachweis. Beim Formulieren helfen wir dir per WhatsApp.

Welche Inselanlage passt zu dir?

Sag uns, was du versorgen willst und wie viel Platz du hast. Wir stellen dir die passenden Teile zusammen: Wechselrichter, Speicher, Module und das Zubehör dazu. Fertig aufgebaut oder zum Selbstschrauben, beides geht.

Zwei Wege zur eigenen Inselanlage

Fertig aufgebaut und anschlussfertig, oder günstig selbst zusammenstellen. Beides bekommst du bei uns, beides speist technisch nicht ins Netz ein.

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Wechselrichter, Speicher, Laderegler und Wallbox stecken in einem Gerät. Solarmodule wählst du dazu, angeschlossen wird über CEE-Stecker.

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Beide Anlagen können technisch nicht ins Netz einspeisen. Ob sie meldepflichtig sind, klärst du im Zweifel mit deinem Netzbetreiber, genau wie oben beschrieben.

Der SPF6000 kann bei leerem Akku automatisch aufs Netz umschalten. Nutzt du diese Umschaltung, besteht eine Verbindung zum Netz, und die Anlage ist nach der Definition des Registers keine Inselanlage mehr. Wer die Anlage als echte Insel betreiben will, lässt den Netzeingang frei.

Die verrücktesten Antworten gibt es im WhatsApp-Kanal

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